Dürfen wir die Rücktrittsregeln im Vertrag anders vereinbaren?
betrifft Käufer, Verkäufer, Besteller, Unternehmer
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über Verzug, Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind nachgiebiges Recht. Entscheidend ist deshalb in erster Linie, was Sie miteinander vereinbart haben. Eine abweichende Abrede geht dem Gesetz vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 25.01.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Bei den Bestimmungen der §§ 918 bis 921 ABGB handelt es sich um nachgiebiges Recht, der übereinstimmende Parteiwille hat entscheidende Bedeutung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 195/22b, 25.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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