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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 957

Neunzehntes Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag; § 957. Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für die Verwahrung selbst nicht. Wer Tiere in Obsorge nimmt und sie durch eigenes Verschulden nicht mehr zurückgeben kann, verliert seinen Anspruch auf das Entgelt für die Verwahrung. Die bis zum Verlust tatsächlich aufgewendeten Kosten für Verpflegung und Versorgung kann er aber verlangen.

Wer Wartung und Pflege eines Tieres übernimmt, schließt einen Verwahrungsvertrag; die Betreuung fällt unter die Pflicht zur Obsorge. Soweit damit auch aktive Tätigkeiten verbunden sind, enthält der Vertrag Elemente eines Werkvertrags. Das gilt etwa für die Einstellung, Fütterung und Wartung eines Pferdes.

Es gibt weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Verträge über ein Schließfach eine Regel, wonach Kautionen und Sicherheitsleistungen veranlagt oder verzinst zurückgezahlt werden müssen. Auch eine bloß nachgiebige Regelung dieser Art besteht nicht.

Ja. Das Gericht kann den Gläubiger ermächtigen, Ihre Rechte aus dem Schließfachvertrag einmalig in Ihrem Namen auszuüben. Er ist gegenüber der Bank dann zu all dem berechtigt, wozu vorher Sie berechtigt waren.

Ja, soweit das nach der Natur der Sache nötig ist, um sie zu erhalten oder ihre Verschlechterung zu verhindern. Die Verwahrung ist nicht bloß die Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Auch regelmäßig zu erbringende Handlungen wie eine Wartung gehören dazu, wenn sich das aus den Umständen erschließen lässt.

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