Muss der Verwahrer meine Sache auch aktiv pflegen?
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Ja, soweit das nach der Natur der Sache nötig ist, um sie zu erhalten oder ihre Verschlechterung zu verhindern. Die Verwahrung ist nicht bloß die Überlassung eines Raumes, sondern Obhut. Auch regelmäßig zu erbringende Handlungen wie eine Wartung gehören dazu, wenn sich das aus den Umständen erschließen lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.05.2016 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Obsorge im Sinne des § 957 ABGB umfasst nicht nur die passive Verwahrung sondern auch die Verpflichtung zu positiven Handlungen, sofern diese nach der Natur der anvertrauten Sache zu ihrer Erhaltung bzw Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, dass diese Handlungen auch regelmäßig durchzuführen sind und die Verwahrung auf einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, wenn sich diese nur aus den Umständen des Falles erschließen lässt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wartung eines Flugzeugs.OGH 4 Ob 157/13m, 22.10.2013
- Davon sind grundsätzlich auch regelmäßig zu erbringende Handlungen erfasst.OGH 4 Ob 157/13m, 22.10.2013
- Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung einer Sache ist nicht bloße Überlassung eines Raumes, sondern Obhut.OGH 3 Ob 274/98k, 28.10.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 Ob 47/15z, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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