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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1235

§ 1235. Bey einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Theilung alle Schulden ohne Ausnahme; bey einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird eine Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgehoben, ist das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen. Die Hälfte davon bildet den Nachlass des Verstorbenen. Die Regeln über die Gütergemeinschaft auf den Todesfall gelten auch dann, wenn die Gemeinschaft schon unter Lebenden bestanden hat.

Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten führt zu gewöhnlichem Miteigentum am gemeinsamen Gut. Sie verpflichtet Sie beide, nur gemeinsam darüber zu verfügen, zunächst aber nur untereinander. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wirkt diese Verpflichtung auch gegenüber Dritten, sodass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann.

Nein. Haben Sie mit Ihrem Ehepartner eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall vereinbart, gehört der Ihnen zustehende Anteil am gemeinsamen Vermögen nicht zum Nachlass. In den Nachlass fällt nur der Anteil, der dem Verstorbenen zusteht; nur dieser zählt für die Berechnung der Pflichtteile.

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