ABGB § 1236
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wenn Sie eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart hatten, die auch künftiges Vermögen erfasst, gehört die Hälfte der von Ihnen während der Ehe erworbenen Liegenschaft zum Nachlass des Verstorbenen. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch nichts eingetragen wurde. Die Erben können die Übertragung unmittelbar verlangen.
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
Nein. Damit die Gütergemeinschaft auch gegenüber Dritten wirkt, muss beim Eigentum jedes Ehegatten im Grundbuch die Beschränkung eingetragen sein, dass keiner allein über seinen Anteil verfügen kann. Ein bloßer Verweis auf Ehevertrag und Erbvertrag im Hauptbuch genügt dafür nicht. Ein Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil reicht dagegen aus.
Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.
Nein. Für eine im Jahr 1940 vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten, die schon zu Lebzeiten wirken sollte, genügte der Notariatsakt allein nicht, um das Recht des anderen Ehegatten im Grundbuch einverleiben zu lassen. Dafür waren weitere Voraussetzungen nötig.