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Reicht ein Notariatsakt für die Eintragung der Gütergemeinschaft?

betrifft Ehegatten, Liegenschaftseigentümer, Erben
Nein. Für eine im Jahr 1940 vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft unter Ehegatten, die schon zu Lebzeiten wirken sollte, genügte der Notariatsakt allein nicht, um das Recht des anderen Ehegatten im Grundbuch einverleiben zu lassen. Dafür waren weitere Voraussetzungen nötig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1954)

Keine Einverleibung nach § 7 GBNov 1942 einer 1940 vereinbarten allgemeinen zwischen Ehegatten schon unter Lebenden wirkenden Gütergemeinschaft auf Grund des Notariatsaktes allein.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0025655 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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