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Bleibt mein Anspruch aus dem Ehevertrag nach dessen Auflösung?

günstig für Berechtigter betrifft Ehegatten, Geschiedene, Grundeigentümer
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 30.11.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakten nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechtes des anderen Teils entsprechend dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich dem Vertrage geht nicht dadurch unter, daß der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Es handelt sich in diesem Falle um die Verwirklichung eines obligatorischen Anspruches, der auf Teilung eines gesellschaftlichen Vermögens i.S. der §§ 841 ff, 1250 ABGB gerichtet ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015802 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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