Darf die Gütergemeinschaft die ganze Liegenschaft im Grundbuch beschränken?
betrifft Ehegatten, Antragsteller, Gläubiger
Nein. Aus der Eintragung selbst muss für jeden Dritten erkennbar sein, wie weit die Verfügungsbeschränkung reicht. Ein bloßer Hinweis auf den Ehepakt genügt dafür nicht. Die Beschränkung darf außerdem nur die Hälfte der Liegenschaft erfassen, nicht die gesamte.
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Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 01.06.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt.OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1233 · Gütergemeinschaft
- ABGB § 1236
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 5
- GBG 1955 § 9
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