Haftet ein Wohnheim für Schäden, die eine betreute Person anrichtet?
günstig für Betreuungseinrichtung betrifft Betreuungseinrichtungen, betreute Personen, Geschädigte, Angehörige
In der Regel nicht wegen einer verletzten Aufsichtspflicht. Eine Betreuungseinrichtung für Volljährige haftet gegenüber Außenstehenden vielmehr nur, wenn sie allgemeine Sicherungspflichten verletzt hat. Dabei ist auch das Recht der betreuten Person auf Teilhabe und größtmögliche Selbstbestimmung zu berücksichtigen.
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Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 110/23t, 20.09.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1309
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