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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1326

§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß, zumahl wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, in so fern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein, nur ausnahmsweise. Eine Operation ist Ihnen nur zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet. Ist etwa eine mehrstündige Vollnarkose nötig, ist sie weder einfach noch gefahrlos.

Ja, und zwar zusätzlich zum Schmerzengeld. Sie müssen nicht beweisen, dass eine bestimmte Heirat oder ein bestimmtes berufliches Fortkommen verhindert wurde; es genügt die bloße Möglichkeit. An Ihre Behauptungen und Beweise dürfen dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Nein. Eine Entschädigung kann schon zugesprochen werden, wenn Ihr besseres Fortkommen durch die Entstellung bloß möglicherweise verhindert wird. Auch eine geringe Wahrscheinlichkeit genügt, und Sie müssen nicht abwarten, ob der Nachteil wirklich eintritt. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Anspruch wegen einer Verunstaltung erfasst nicht, dass Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Verletzungsfolgen gemindert ist. Dafür kommt nur der eigene Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes in Betracht.

Nein, dafür ist es noch zu früh. Solange Ihr Kind das Alter, in dem es ohne den Unfall zu verdienen begonnen hätte, nicht erreicht hat, gebührt kein Ersatz für entgangenen Verdienst. Eine Entschädigung wegen einer Verunstaltung, etwa nach einer Augenverletzung, können Sie dagegen schon jetzt verlangen.

Dass Ihr besseres Fortkommen verhindert wird, ist ein eigener Vermögensschaden. Er besteht darin, dass eine Verbesserung Ihrer Lebenslage ausbleibt. Dazu zählen vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.

Haben Sie rechtzeitig feststellen lassen, dass Ihnen der Schädiger alle künftigen Schäden ersetzen muss, ist damit auch die Entschädigung für eine Verunstaltung erfasst. Sie können Ihre Klage daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch darauf ausdehnen.

Ja. Verlangen Sie in einer Klage Schmerzengeld und eine Entschädigung für die Entstellung, sind das zwei eigene Ansprüche. Das Gericht muss jeden für sich prüfen und über beide im Urteil absprechen. Es darf weder ohne genaue Prüfung einen Gesamtbetrag zusprechen noch bei einem Anspruch mehr geben, um die Abweisung des anderen auszugleichen.

Ergibt sich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ihr besseres Fortkommen behindert ist, dürfen an Ihr Vorbringen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Sie müssen die Nachteile also nicht in jeder Einzelheit ausführen.

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