Kann ich für mein verletztes Kind schon Verdienstentgang fordern?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1933, zuletzt bestätigt am 27.09.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1933)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vor Erreichung des Alters, in dem der Verletzte ohne den Unfall erwerbsfähig geworden war, gebührt naturgemäß kein Ersatz.OGH 2 Ob 136/80, 04.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030683 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 Ob 12/23i, 27.09.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1326
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Anspruch, weil Sie nach einer Verletzung nicht mehr oder weniger arbeiten können, setzt in der Regel voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Verletzung erwerbstätig waren. Er besteht aber auch dann, wenn anzunehmen ist, dass Sie eine Arbeit gesucht und gefunden hätten.
Verglichen wird mit dem, was ohne die Verletzung gewesen wäre. Sie sollen dadurch weder besser noch schlechter stehen als ohne den Unfall. Dazu zählen auch Überstunden, die Sie sonst geleistet hätten, und andere Einkünfte; der Begriff Verdienst wird nicht eng verstanden.