Muss das Gericht über Schmerzengeld und Entstellung getrennt entscheiden?
betrifft Kläger, Beklagte, Unfallopfer, Rechtsanwälte
Ja. Verlangen Sie in einer Klage Schmerzengeld und eine Entschädigung für die Entstellung, sind das zwei eigene Ansprüche. Das Gericht muss jeden für sich prüfen und über beide im Urteil absprechen. Es darf weder ohne genaue Prüfung einen Gesamtbetrag zusprechen noch bei einem Anspruch mehr geben, um die Abweisung des anderen auszugleichen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 15.11.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Werden Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Entschädigung für Verunstaltung in einer Klage geltend gemacht, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung (vergleiche Fasching III 40). Werden, wie im Regelfall, die Ansprüche kumulativ geltend gemacht, sodass sie gleichartig nebeneinander stehen, unterliegt es keinem Zweifel, dass die Berechtigung jedes Anspruches für sich zu prüfen und über beide Ansprüche urteilsmäßig abzusprechen ist. Ohne gegen die Vorschrift des § 405 ZPO oder eine bereits eingetretene Teilrechtskraft zu verstoßen, kann die teilweise Aberkennung eines Anspruches durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen nicht ausgeglichen werden, auch kann nicht ohne genaue Prüfung, wie hoch jeder einzelne Anspruch sei, ein Globalbetrag zugesprochen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist dem Gericht bei den Klagsbetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil‑)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte.OGH 7 Ob 53/11m, 29.06.2011
- Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand.OGH 4 Ob 241/05b, 14.03.2006
- Hier: Neben einem (verschuldensunabhängigen) Verwendungsanspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgeltes im Sinne des § 86 Abs 1 UrhG auch Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Vermögensschadens (entgangener Gewinn).OGH 4 Ob 96/90, 11.09.1990
- Mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG.OGH 4 Ob 342/80, 05.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 1 Ob 141/17t, 15.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1326
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
- ZPO § 405
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Aufgliederung mehrerer Schadenersatzansprüche
Schadenersatz · Schmerzengeld in zwei Verfahren
Arbeitsrecht · Entschädigung bei mehrfacher Diskriminierung
Familienrecht · Schmerzengeld in der Aufteilungsmasse
Schadenersatz · Entschädigung für Entstellung