ABGB § 1329
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.
In der Regel nicht. Nachteile, die sich nicht in Geld ausdrücken lassen, werden nur in den Fällen ersetzt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Für den bloßen vorübergehenden Verlust des Gebrauchs einer Sache oder für Eingriffe in Ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht gibt es daher keinen Ersatz. Sie können solche Nachteile auch nicht dadurch ersatzfähig machen, dass Sie Geld aufwenden, um sie abzuwenden.
Ja. Die Menschenrechtskonvention gilt in Österreich unmittelbar und erweitert die Haftung über die ältere Regel des Gesetzbuchs hinaus. Für diesen Anspruch ist ein Verschulden nicht nötig.
Ja. Wurde Ihnen von einer Behörde rechtswidrig die Freiheit entzogen, haben Sie einen Ersatzanspruch gegen den Staat, ohne dass jemandem ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ersetzt werden nicht nur Vermögensschäden, sondern auch der seelische Schaden aus dem Freiheitsentzug.
Maßgeblich ist, wie stark Sie persönlich gelitten haben. Berücksichtigt werden Dauer und Schwere der Belastung, Ihre seelische Verfassung, Ihre Empfindsamkeit sowie Ihr berufliches und soziales Umfeld. Eine bessere soziale Stellung führt dabei nicht zu einem höheren Betrag.