Bekomme ich Geld, wenn ich zu Unrecht festgehalten wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.06.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein im Verfahren nach dem StEG allenfalls erwirkter Beschluss, mit dem die Ersatzpflicht für eine unrechtmäßige Haft ausgesprochen wird, kann daher nur für Ansprüche nach dem StEG von Bedeutung sein, hat aber weder für das Entstehen noch für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem AHG Konsequenzen.OGH 1 Ob 178/05s, 27.09.2005
- Bei Anwendung des Amtshaftungsgesetzes wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob dieses Gesetz die ausschließliche Haftung von Rechtsträgern für Schäden aus Akten hoheitlicher Vollziehung abschließend regelt, soweit es an besonderen Rechtsgrundlagen für eine Haftungsanknüpfung mangelt. Solche besonderen Grundlagen können sich etwa aus dem Gemeinschaftsrecht, aus einfachen Gesetzen mit verfassungsrechtlicher Deckung - wie etwa der nach Art 23 Abs 5 B-VG - oder aus der Verfassung selbst ergeben, wenn verfassungsunmittelbare Ansprüche - wie etwa die nach Art 5 Abs 5 EMRK beziehungsweise Art 7 PersFrG - geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Auf die Schadenersatzpflicht nach Art 5 Abs 5 EMRK sind die Verfahrensvorschriften des AHG und nicht jene des StEG anzuwenden. Eine analoge Anwendung des StEG kommt deshalb nicht in Betracht, weil das AHG - ebenso wie die EMRK - eine dem § 3 lit b StEG vergleichbare Bestimmung nicht kennt.OGH 1 Ob 88/00y, 21.06.2000
- Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten Ersatzanspruch.OGH 1 Ob 7/95, 29.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 1 Ob 88/23g, 27.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1293
- ABGB § 1323
- ABGB § 1325 · Insbesondere
- ABGB § 1329
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach dem Schutzzweck der Norm steht ein Ersatzanspruch nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Ein Vermögensschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn sich die Rechtswidrigkeit etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz ergibt.
Besteht zwischen Ihnen weder ein Vertrag noch eine Vertragsanbahnung, ist die bloß fahrlässige Zufügung eines reinen Vermögensschadens nicht rechtswidrig. Ersatz können Sie dafür grundsätzlich nicht verlangen.