Wonach richtet sich mein Schmerzengeld nach einer Freiheitsberaubung?
günstig für Opfer betrifft Opfer, Privatbeteiligte, Täter
Maßgeblich ist, wie stark Sie persönlich gelitten haben. Berücksichtigt werden Dauer und Schwere der Belastung, Ihre seelische Verfassung, Ihre Empfindsamkeit sowie Ihr berufliches und soziales Umfeld. Eine bessere soziale Stellung führt dabei nicht zu einem höheren Betrag.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Bei der Feststellung immateriellen Schadens nach § 1329 ABGB ist die subjektive Berechnung Grundsatz. Es sind Dauer, Intensität des erlittenen Ungemachs, aber auch die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit und die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die soziale Stellung, die kulturellen Bedürfnisse und die beruflichen Verhältnisse der Verletzten zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zuspruch von Schmerzengeld an den Privatbeteiligten wegen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit (Angstzustände, Blutdruckkrise, Kopfschmerzen und Schlafstörungen), die aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen schweren Erpressung des Privatbeteiligten durch Drohung mit der Tötung von ihm selbst und seiner Familie resultierten.OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- Daß die soziale Stellung des Verletzten zu berücksichtigen ist, bedeutet nicht, daß eine allfällige soziale Besserstellung für die Höhe des zuerkannten Betrages von Relevanz wäre, sondern daß auf das soziale Umfeld des Opfers und die sich unter Umständen daraus ergebende psychische Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen ist.OGH 1 Ob 32/87, 15.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
Im Gesetz
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