ABGB § 1363
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Bürgschaft ist ein Dauerschuldverhältnis und kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden. Wurde die Haftung unwiderruflich übernommen, ist eine Beendigung nur noch aus wichtigen Gründen möglich.
Ja. Steht im Bürgschaftsformular, dass die Bank dem Kreditnehmer auch ohne Ihr Wissen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen gewähren darf, ist diese Klausel im Regelfall wirksam und benachteiligt Sie nicht gröblich. Gerade bei der Bürgschaft für einen laufenden Kontokorrentkredit gehört eine solche Verlängerungsmöglichkeit zum Geschäft dazu.
Sagt Ihnen der Gläubiger nur seine Meinung, dass Sie als Bürge nach Ihrer Zahlung nicht mehr haften, ist das bloß eine Auskunft über die Rechtslage. Eine solche Erklärung ist wie eine Quittung kein Rechtsgeschäft und kann daher auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.
Ein Urteil, das jemanden zur Befreiung aus der Bürgschaft verpflichtet, wird wie eine Handlung vollstreckt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Ist die Exekution rechtskräftig anders bewilligt worden, dürfen dennoch Beugestrafen angedroht und verhängt werden, weil das Ziel schon durch Bezahlung der Kreditschuld erreicht werden kann.
Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.