Wie setze ich durch, dass mich jemand aus einer Bürgschaft befreit?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Kreditnehmer, Gläubiger, Banken
Ein Urteil, das jemanden zur Befreiung aus der Bürgschaft verpflichtet, wird wie eine Handlung vollstreckt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Ist die Exekution rechtskräftig anders bewilligt worden, dürfen dennoch Beugestrafen angedroht und verhängt werden, weil das Ziel schon durch Bezahlung der Kreditschuld erreicht werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das Urteil, der Beklagte sei schuldig, die Befreiung des Klägers als Bürge und Zahler für einen dem Beklagten gewährten Kredit zu "bewirken", ist nach § 353 EO zu vollstrecken. Wurde auf Grund dieses Titels die Exekution nach § 354 EO rechtskräftig bewilligt, können dennoch Beugestrafen angedroht und bewilligt werden: Das angestrebte Ziel des Betreibenden kann infolge der Akzessorietät der Bürgschaft jedenfalls auch ohne Rechtshandlungen des Kreditgebers auch dadurch erreicht werden, daß die Kreditschuld beglichen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren (Befreiungsanspruch) ist ein Leistungsbegehren. Der Befreiungstitel ist folglich gemäß § 353 EO - als vertretbare Handlung - vollstreckbar.OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Hier: Ein Exekutionstitel über die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, eine Lastenfreistellung (Löschung eines Pfandrechts) zu bewirken, ist nach der Bestimmung des §353 EO vollstreckbar.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1363
- Exekutionsordnung (EO) § 3 · Sachliche Zuständigkeit
- EO § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
- EO § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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