Kann ich als Bürge aus der Haftung aussteigen?
günstig für Bürge betrifft Bürge, Gläubiger, Schuldner, Konsument
Eine Bürgschaft ist ein Dauerschuldverhältnis und kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung mit Wirkung für die Zukunft beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden. Wurde die Haftung unwiderruflich übernommen, ist eine Beendigung nur noch aus wichtigen Gründen möglich.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Eine Bürgschaft als Dauerschuldverhältnis kann entweder durch ordentliche oder durch außerordentliche Kündigung mit der Wirkung ex nunc beendet werden. Eine Bürgschaft auf unbestimmte Zeit kann nach angemessener Dauer aufgelöst werden, es sei denn, die Bürgenhaftung wäre unwiderruflich übernommen worden, was deren Beendigung nur mehr aus wichtigen Gründen zuließe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann es mangels gegenteiliger Vereinbarung unter Setzung einer angemessenen Frist frei, also ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe gekündigt werden.OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Vorzeitige Auflösung eines Dauervertrags
Vertragsrecht · Haftung des Ausfallsbürgen
Vertragsrecht · Haftung des Ausfallsbürgen
Vertragsrecht · Vorzeitige Auflösung eines Dauervertrags
Vertragsrecht · Verjährung der Bürgschaftsschuld