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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1369

Wirkung des Pfandvertrages. § 1369. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das Handpfand wohl verwahren und es dem Verpfänder, so bald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine Hypothek; so muß der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind im sechsten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmt worden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer eine Barkaution erhalten hat, darf spätere Ersatzforderungen gegen Ihren Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Dieses Recht besteht grundsätzlich so lange, bis das Verhältnis zwischen Ihnen beiden abgewickelt ist.

Wer eine Kaution hält, muss sie in der Regel erst herausgeben, wenn feststeht, dass keine gesicherte Forderung mehr besteht oder noch entstehen kann. Sie müssen also nicht schon mit dem Ende des Vertrags automatisch mit dem Geld rechnen. Beweisen muss der Kautionsempfänger, dass noch offene oder künftige Forderungen möglich sind.

Nach vollständiger Tilgung muss Ihnen der Gläubiger das Pfand zurückgeben oder die Urkunde ausstellen, mit der Sie die Hypothek im Grundbuch löschen lassen können. Verweigert er das, können Sie ihn auf Ausstellung dieser Urkunde oder unmittelbar auf Löschung klagen.

Nein. Eine Klausel, wonach das Pfandrecht am Gemeinschaftskonto auch Forderungen gegen nur einen der Inhaber sichert, benachteiligt die anderen unangemessen und ist unklar; sie ist deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots.

Es gilt, was die Parteien wirklich gewollt haben. Auch für Pfandverträge gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Stimmt der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mit dem Wortlaut der Urkunde überein, geht der wirkliche Wille vor.

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