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Haftet unser Gemeinschaftskonto für die Schulden eines Kontoinhabers?

günstig für Kontoinhaber betrifft Kontoinhaber, Ehegatten, Konsumenten, Banken
Nein. Eine Klausel, wonach das Pfandrecht am Gemeinschaftskonto auch Forderungen gegen nur einen der Inhaber sichert, benachteiligt die anderen unangemessen und ist unklar; sie ist deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig. Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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