Haftet unser Gemeinschaftskonto für die Schulden eines Kontoinhabers?
günstig für Kontoinhaber betrifft Kontoinhaber, Ehegatten, Konsumenten, Banken
Nein. Eine Klausel, wonach das Pfandrecht am Gemeinschaftskonto auch Forderungen gegen nur einen der Inhaber sichert, benachteiligt die anderen unangemessen und ist unklar; sie ist deshalb unzulässig. Dasselbe gilt für ein Zurückbehaltungsrecht an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.
Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gesetzliche Haftung eines Komplementärs.OGH 4 Ob 183/11g, 10.07.2012
- Die Klausel in AGB (vgl Z 48 und 56 ABB), wonach „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ mittels Pfandrecht bzw Zurückbehaltungsrecht gesichert werden können, umfasst nicht gesetzliche Ansprüche.OGH 4 Ob 183/11g, 10.07.2012
- Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten.OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.OGH 6 Ob 99/05k, 01.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 864a
- ABGB § 879
- ABGB § 1369
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
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