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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1415

§ 1415. Der Gläubiger ist nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost theilweise, oder auf Abschlag anzunehmen. Sind aber verschiedene Posten zu zahlen; so wird diejenige für abgetragen gehalten, welche der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erkläret hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Haben Sie mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart, gilt jene Schuld als getilgt, die Sie bei der Zahlung bezeichnen. Das können Sie ausdrücklich sagen oder durch Ihr Verhalten deutlich machen. Widerspricht der Gläubiger oder bleibt Ihre Widmung zweifelhaft, greift die gesetzliche Reihenfolge.

Zunächst ja. Bestimmen Sie bei mehreren offenen Posten, welchen Sie zahlen, tilgt die Zahlung sofort diesen Posten. Widerspricht der Gläubiger, wird Ihre Bestimmung aber unwirksam. Einigen Sie sich nicht, gilt die gesetzliche Reihenfolge.

Nein, nicht völlig frei. Wollen Sie mit einer Gegenforderung gegen mehrere Forderungen aufrechnen, müssen Sie dieselbe Reihenfolge beachten, die auch für die Anrechnung von Zahlungen gilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn einer Forderung mehrere Gegenforderungen gegenüberstehen.

Der Gläubiger darf zwar eine Teilzahlung verlangen, aber nicht verlangen, dass Sie Ihre volle Zahlung als bloße Teilzahlung anerkennen. Will er das Geld nicht ohne Vorbehalt annehmen, dürfen Sie den strittigen Betrag bei Gericht hinterlegen.

Die gesetzliche Reihenfolge greift nur, wenn keine Vereinbarung darüber besteht, welche Schuld getilgt werden soll, und nicht, wenn ohnehin alle Schulden zur Gänze bezahlt wurden. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmung gilt die gesetzliche Reihenfolge. Für den Rückgriff gegen einen Mitbürgen kann diese Regel weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden.

Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.

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