Was kann ich tun, wenn der Gläubiger meine Zahlung nur teilweise anerkennt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 03.06.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die „Unzufriedenheit“ des Gläubigers als Erlagsgrund knüpft daran an, dass der Gläubiger die angebotene Leistung ‑ etwa hinsichtlich ihres Ausmaßes oder ihres rechtlichen Charakters ‑ anders qualifiziert als der Schuldner.OGH 6 Ob 87/11d, 16.06.2011
- Unter den Erlagsgrund der Unzufriedenheit des Gläubigers mit der angebotenen Leistung, wird auch der Fall subsumiert, dass der Schuldner meint, mit dem bereits Geleisteten seine Verpflichtung zur Gänze erfüllt zu haben, während der Gläubiger nur eine Teilerfüllung gelten lassen will. Eine solche Auseinandersetzung um den Annahmeverzug und seine Folgen berechtigt den Schuldner zum Gerichtserlag des Differenzbetrages, der gleichzeitig dem Gläubiger eine iSd § 471 Abs 2, § 1374 ABGB angemessene Sicherheit für die Durchsetzung seiner Forderung auch nach Herausgabe der zurückbehaltenen Sache bietet.OGH 5 Ob 260/01y, 27.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 75/20w, 03.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie den Anspruch des anderen bestreiten und ihm deshalb nicht leisten wollen, ist das kein Grund für eine Hinterlegung bei Gericht. Der Streit über die Berechtigung lässt sich damit nicht umgehen.
Nicht jede fremde Forderung berechtigt Sie, das Geld bei Gericht zu hinterlegen. Sind die konkurrierenden Ansprüche offensichtlich unbegründet und können Sie das leicht erkennen, müssen Sie an den richtigen Empfänger zahlen. Das gilt besonders streng, wenn Sie rechtskundig sind.