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Darf der Gläubiger eine Zuweisung beliebig auf Forderungen anrechnen?

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Nein. Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, den Betrag abweichend von den gesetzlichen Regeln auf eine weniger gesicherte Forderung zu verrechnen. Auf eine Vereinbarung mit dem Schuldner, Zahlungen nach eigenem Ermessen anzurechnen, kann er sich dann nicht berufen. Für Zahlungen während eines Exekutionsverfahrens gilt diese Regel dagegen nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Wirkung der Gläubigeranfechtung

Hat der Schuldner eine Sache in anfechtbarer Weise an jemand anderen übertragen, können Sie als Gläubiger nicht die Herausgabe der Sache verlangen. Der Erwerber muss aber dulden, dass Sie zur Hereinbringung Ihrer Geldforderung auf diese Sache greifen. Es wird so behandelt, als wäre die Sache nie übertragen worden.

günstig für Gläubiger Rechtsmittel des Nachlassgläubigers

Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.

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