Darf der Gläubiger eine Zuweisung beliebig auf Forderungen anrechnen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.OGH 3 Ob 49/19f, 11.09.2019
- Ist die Forderung durch Zuweisung im Exekutionsverfahren erloschen, so kann sich die Gläubigerin nicht auf ihre rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Schuldner und das ihr eingeräumte Recht berufen, dass sie eingehende Zahlungen nach ihrem Ermessen anrechnen kann. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann nämlich nur so verstanden werden, dass sich diese Vereinbarung ausschließlich auf bestehende, nicht bereits erloschene Forderungen bezieht.OGH 7 Ob 284/00s, 14.02.2001
- § 216 EO gilt nur für die exekutive Zuweisung, nicht aber für Zahlungen selbst während eines Exekutionsverfahrens.OGH 3 Ob 1077/92, 21.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107393 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1415
- ABGB § 1416
- Exekutionsordnung (EO) § 216 · Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Schuldner eine Sache in anfechtbarer Weise an jemand anderen übertragen, können Sie als Gläubiger nicht die Herausgabe der Sache verlangen. Der Erwerber muss aber dulden, dass Sie zur Hereinbringung Ihrer Geldforderung auf diese Sache greifen. Es wird so behandelt, als wäre die Sache nie übertragen worden.
Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.