Wie wird meine Zahlung angerechnet, wenn ich mehrere Schulden habe?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Bürgen, Konsumenten
Die gesetzliche Reihenfolge greift nur, wenn keine Vereinbarung darüber besteht, welche Schuld getilgt werden soll, und nicht, wenn ohnehin alle Schulden zur Gänze bezahlt wurden. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmung gilt die gesetzliche Reihenfolge. Für den Rückgriff gegen einen Mitbürgen kann diese Regel weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein.OGH 7 Ob 201/13d, 11.12.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 41/19v, 25.04.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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