ZPO § 164
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.
Nein. Wurde Ihr Verfahren wegen der Insolvenz einer Partei unterbrochen, muss der Beschluss, mit dem es fortgesetzt wird, nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, dass der Wille des Gerichts, weiterzumachen, deutlich erkennbar ist. Ergibt sich aus der Begründung dagegen, dass dieser Wille fehlt, liegt keine Fortsetzung vor.
Ein Verfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, läuft nach dessen Aufhebung nicht von selbst weiter. Solange das Gericht die Fortsetzung nicht auf Antrag beschlossen hat, bleibt das Verfahren unterbrochen, und Sie können in dieser Zeit auch kein Rechtsmittel einbringen.
Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.
Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.