Geht mein Prozess nach der Insolvenz von selbst weiter?
betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Ein Verfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, läuft nach dessen Aufhebung nicht von selbst weiter. Solange das Gericht die Fortsetzung nicht auf Antrag beschlossen hat, bleibt das Verfahren unterbrochen, und Sie können in dieser Zeit auch kein Rechtsmittel einbringen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Prozess wird durch die Konkursaufhebung nicht wieder aufgenommen. Solange nicht auf Grund eines Antrages nach §§ 164 ff ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen wurde, bleibt dieses unterbrochen und kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Fortführung des Verfahrens setzt einen Aufnahmeantrag sowie einen gerichtlichen Aufnahmebeschluss voraus.OGH 4 Ob 74/09z, 09.06.2009
- Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kann nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen.OGH 8 Ob 52/08t, 28.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 186/24z, 05.08.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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