Zum Inhalt springen

Muss ein Fortsetzungsbeschluss nach der Insolvenz ausdrücklich so heißen?

betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Nein. Wurde Ihr Verfahren wegen der Insolvenz einer Partei unterbrochen, muss der Beschluss, mit dem es fortgesetzt wird, nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, dass der Wille des Gerichts, weiterzumachen, deutlich erkennbar ist. Ergibt sich aus der Begründung dagegen, dass dieser Wille fehlt, liegt keine Fortsetzung vor.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.05.2017 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens
Insolvenz · Prozess nach Feststellung der Forderung
Insolvenz · Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach Insolvenz
Verfahrensrecht · Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens
Verfahrensrecht · Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens