Muss ein Fortsetzungsbeschluss nach der Insolvenz ausdrücklich so heißen?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Nein. Wurde Ihr Verfahren wegen der Insolvenz einer Partei unterbrochen, muss der Beschluss, mit dem es fortgesetzt wird, nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Es genügt, dass der Wille des Gerichts, weiterzumachen, deutlich erkennbar ist. Ergibt sich aus der Begründung dagegen, dass dieser Wille fehlt, liegt keine Fortsetzung vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 24.05.2017 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Der Fortsetzungsbeschluss, durch den die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung beseitigt wird, muss nicht als solcher bezeichnet werden (hier: Beschluss auf Zustellung eines Versäumungsurteil an den Masseverwalter).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ergibt sich aber aus der erstgerichtlichen Begründung gerade das Fehlen eines Entscheidungswillens, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
- Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden.OGH 2 Ob 165/04k, 20.02.2006
- Es ist erforderlich, dass der auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antrags- beziehungsweise Entscheidungswille deutlich erkennbar ist.OGH 2 Ob 165/04k, 20.02.2006
- Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen.OGH 8 ObA 104/01d, 25.10.2001
- Es ist darauf abzustellen, ob durch die nächste das Verfahren vorantreibende Verfügung der Entscheidungswille des Gerichts, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.OGH 8 ObA 104/01d, 25.10.2001
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Wenn ein Masseverwalter in einem Aktivprozess des Gemeinschuldners gemäß § 8 KO eintritt und das Erstgericht darüber eine Tagsatzung ausschreibt, diese durchführt und in merito entscheidet, hat es damit schlüssig dem Fortsetzungsantrag gemäß § 166 Abs 2 ZPO stattgegeben, womit die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO beseitigt wurde.OGH 6 Ob 79/99g, 20.05.1999
- Wurde das Verfahren vom Erstgericht durch die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über den Widerspruch wieder aufgenommen, mag dies auch wegen des fehlenden Fortsetzungsantrages des Masseverwalters verfrüht gewesen sein, so kann doch nach Aufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter seine Berufung und der Widerspruch gegen des Versäumungsurteil nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen werden.OGH 4 Ob 12/85, 26.02.1985
- Hier: Zustellung der Revision an den Masseverwalter.OGH 4 Ob 152/83, 15.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 9 ObA 61/17m, 24.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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