Was wird aus meiner Zahlungsklage, wenn der Gegner insolvent ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist.OGH 6 Ob 35/14m, 17.09.2014
- Durch die Aufnahme des zunächst unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 IO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 IO. Die deshalb notwendige Klagsänderung ist ohne Bedachtnahme auf die sonstigen Voraussetzungen einer derartigen Prozesshandlung zulässig. Sie ist auf Antrag oder auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, selbst noch im Revisionsstadium, vorzunehmen.OGH 6 Ob 35/14m, 17.09.2014
- Aus Anlass der Konkurseröffnung ist das Klagebegehren - über Antrag oder allenfalls auch von Amts wegen - in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung zu ändern.OGH 9 ObA 87/08x, 26.08.2009
- Der Kläger hat im Fall des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei das bisherige Leistungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren umzustellen. Durch die Aufnahme des zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
- Der Aufnahmeantrag wird schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam. Sein Einlangen löst die das von der Partei darin behauptete und auch glaubhaft zu machende Erlöschen des Unterbrechungsgrundes betreffende Prüfungspflicht und Entscheidungspflicht des Gerichtes aus.OGH 8 ObA 134/99k, 09.12.1999
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- Hinsichtlich der Konkursforderungen kann der Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden.OGH 8 ObA 134/99k, 09.12.1999
- Die Änderung des Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren über Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung hat über Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen.OGH 9 ObA 159/98t, 19.08.1998
- In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt.OGH 4 Ob 64/85, 04.06.1985
- Unter Abweisung des Mehrbegehrens.OGH 7 Ob 711/77, 24.11.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 46.
- OGH 5 Ob 67/25a, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 185/25v, 17.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 7/24v, 23.05.2024
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 9/24t, 15.02.2024
- OGH 10 Ob 64/22t, 22.06.2023
- OGH 10 Ob 60/22d, 22.06.2023
- OGH 3 Ob 228/22h, 25.05.2023
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.