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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 168

Ruhen des Verfahrens. §. 168. Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle; eine solche Vereinbarung ist erst von dem Zeitpunkte an wirksam, in welchem sie dem Gerichte von beiden Parteien angezeigt wurde. Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Ausnahme verbunden, dass der Lauf von Nothfristen nicht aufhört. Das Ruhen des Verfahrens hat außerdem zur Folge, dass das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten seit der Anzeige der getroffenen Vereinbarung nicht aufgenommen werden kann.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Allein daraus, dass Ihr Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat, folgt nicht, dass die Frist für die Scheidungsklage abgelaufen ist. Unter Umständen kann das Ruhen aber bedeuten, dass Sie die vorgeworfenen Verfehlungen verziehen haben.

Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.

Haben Sie mit der Gegenseite vereinbart, dass das Verfahren dauerhaft ruht, hindert das eine Fortsetzung nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht. Wird fortgesetzt, prüft das Gericht, was inhaltlich vereinbart wurde und ob das wirksam ist. Der Rechtsstreit bleibt außerdem weiterhin anhängig.

Die Vereinbarung eines dauerhaften Ruhens hat nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer für das Verfahren selbst keine Bedeutung mehr. Sie kann darüber hinaus aber auch eine inhaltliche Einigung enthalten, wenn die Parteien damit zugleich ihren Streit bereinigen wollten.

Ja. Als anhängig gilt jedes Verfahren, für das bereits eine Klage eingebracht wurde; dass sie der Gegenseite schon zugestellt wurde, ist nicht nötig. Auch ein ruhendes Verfahren zählt dazu, solange seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.

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