Kann ich dieselbe Sache neu klagen, wenn das Verfahren ruht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1958)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier kam das Verfahren dadurch „zum Stillstand", dass das Erstgericht im Einvernehmen mit den Parteien die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit erstreckte.OGH 6 Ob 210/06k, 09.11.2006
- Umstände, die bloß einen Stillstand des Verfahrens bewirken, beenden oder unterbrechen die Streitanhängigkeit nicht, daher auch nicht selbst - jahrzehntelanges - Ruhen einschließlich des sogenannten „ewigen" („immerwährenden" oder „dauernden") Ruhens, weil dieses nach herrschender Auffassung den Rechtsstreit nicht endgültig beendet.OGH 3 Ob 28/06y, 26.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.
Haben Sie mit der Gegenseite vereinbart, dass das Verfahren dauerhaft ruht, hindert das eine Fortsetzung nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht. Wird fortgesetzt, prüft das Gericht, was inhaltlich vereinbart wurde und ob das wirksam ist. Der Rechtsstreit bleibt außerdem weiterhin anhängig.