Kann mein Verfahren wegen eines anderen Prozesses unterbrochen werden?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Ja. Als anhängig gilt jedes Verfahren, für das bereits eine Klage eingebracht wurde; dass sie der Gegenseite schon zugestellt wurde, ist nicht nötig. Auch ein ruhendes Verfahren zählt dazu, solange seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
"Anhängige Verfahren" im Sinn des § 190 Abs 1 ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren - Klagseinbringung genügt bereits; Streitanhängigkeit wird nicht gefordert -, daher auch solche, die derzeit ruhen, sofern nur ihre Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: „Anhängige Verfahren“ im Sinn der Übergangsbestimmung des Art IV Abs 1r WGG.OGH 5 Ob 195/18i, 13.12.2018
- Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens nach § 19 Abs 1 FBG.OGH 6 Ob 86/10f, 24.06.2010
- Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache.OGH 8 ObS 241/00z, 12.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081556 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 195/18i, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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