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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 194

§. 194. Der Senat kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Thatsache als nothwendig zeigt, welche der Senat erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn der Senat im Falle des §. 193 Absatz 3, nach Einlangen der Beweisaufnahmeacten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für nothwendig hält.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Über die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung entscheidet allein das Gericht von sich aus; ein Recht darauf haben Sie nicht. Wird Ihr Antrag zurückgewiesen, können Sie das nicht gesondert bekämpfen, sondern nur mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Sache.

Wird die Verhandlung geschlossen, obwohl die Sache noch nicht entscheidungsreif war, ist das Verfahren fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist es, wenn das Gericht die Wiedereröffnung ablehnt, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Nein. Die Wiedereröffnung der Verhandlung dient nur dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumt hat. Wollen Sie bloß neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweise anbieten, die Sie selbst früher hätten nennen müssen, wird die Verhandlung nicht wieder eröffnet.

Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

Einen Beschluss, gegen den es kein eigenes Rechtsmittel gibt, können Sie noch mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung überprüfen lassen. Dieses Recht verlieren Sie auch dann nicht, wenn Sie zwischendurch eine andere Entscheidung angefochten haben, ohne diesen Punkt mitzunehmen.

Ein Verfahrensfehler kann immer nur darin liegen, dass zu wenig ermittelt wurde, nie darin, dass zu viel ermittelt wurde. Wenn das Gericht eine bereits geschlossene Verhandlung wieder eröffnet, ist das daher von vornherein kein Verfahrensfehler.

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