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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 196

Rüge von Mängeln. §. 196. (1)Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Processhandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste. (2)Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann. (3)Erfolgt die Rüge während einer mündlichen Verhandlung und wird derselben nicht gleich bei der Verhandlung durch Behebung der behaupteten Verletzung entsprochen, so ist sie im Protokolle zu bemerken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Neben einer gerichtlichen Aufkündigung dürfen Sie nicht hilfsweise auch die Räumung wegen Benützung ohne Vertrag verlangen. Wurde darüber aber ohne Widerspruch verhandelt und gemeinsam mit der Kündigung entschieden, können Sie diesen Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr aufgreifen.

Nein. Wenn das Gericht beantragte Zeugen nicht vernimmt oder Beweise nicht zulässt, müssen Sie das nicht sofort in der Verhandlung beanstanden. Solche Mängel bei der Sammlung des Prozessstoffes können Sie noch mit einem Rechtsmittel geltend machen.

Auf eine Verletzung der Vorschriften über die Aussageverweigerung von Zeugen können Sie sich später nur berufen, wenn Sie den Vorgang schon im Verfahren beanstandet haben. Wer das unterlässt, kann den Fehler im Rechtsmittel nicht mehr geltend machen.

Werden Aussagen verlesen, die nicht der entscheidende Richter selbst aufgenommen hat, ist das nur dann ein Verfahrensfehler, wenn Sie es beanstandet und die Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt haben. Auf die persönliche Aufnahme der Beweise durch den entscheidenden Richter können die Parteien wirksam verzichten.

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