Kann ich neben der Kündigung auch gleich auf Räumung klagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unzulässigkeit eines Eventualbegehrens auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages im Kündigungsverfahren.OGH 8 Ob 636/92, 26.11.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 46/19s, 21.01.2020, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Vermieter kann in einer Räumungsklage nebeneinander geltend machen, dass er den Vertrag vorzeitig aufgelöst hat und dass Sie das Objekt ohne Rechtstitel benützen. Die beiden Gründe schließen einander nicht aus.
Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.