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Kann ich neben der Kündigung auch gleich auf Räumung klagen?

günstig für Mieter betrifft Vermieter, Mieter
Nein. Neben einer gerichtlichen Aufkündigung dürfen Sie nicht hilfsweise auch die Räumung wegen Benützung ohne Vertrag verlangen. Wurde darüber aber ohne Widerspruch verhandelt und gemeinsam mit der Kündigung entschieden, können Sie diesen Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr aufgreifen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.01.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Ein Räumungseventualbegehren wegen titelloser Benützung von Teilen eines Hauses kann neben einen Kündigungsbegehren nicht gestellt werden; wurde aber über das Eventualbegehren ohne Widerspruch verhandelt und zusammen mit dem Kündigungshauptbegehren entschieden, so kann die Frage der Zulässigkeit dieser Vorgangsweise im Berufungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (SZ 2/134, MietSlg 2232/43).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Mehrere Gründe in der Räumungsklage

Ja. Der Vermieter kann in einer Räumungsklage nebeneinander geltend machen, dass er den Vertrag vorzeitig aufgelöst hat und dass Sie das Objekt ohne Rechtstitel benützen. Die beiden Gründe schließen einander nicht aus.

günstig für Vermieter Prüfung der Kündigung im Räumungsverfahren

Wird auf Räumung geklagt, prüft das Gericht nicht, ob eine frühere gerichtliche Aufkündigung den besonderen Verfahrensvorschriften entsprochen hat. Geprüft wird nur, ob die außergerichtliche Kündigung nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geeignet war, das Mietverhältnis wirksam zu beenden.

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