ZPO § 410
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Räumt man Ihnen als Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, schulden Sie weiterhin nur die eine vereinbarte Leistung. Sie dürfen aber stattdessen eine andere Leistung erbringen und werden dadurch frei. Anders als bei einer Leistung an Zahlungs statt wird das bisherige Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt.
Nein. Wenn im Urteil steht, dass sich der Verpflichtete durch Zahlung eines Geldbetrags befreien kann, ist das nur die Beurkundung Ihrer eigenen Erklärung. Vollstrecken können Sie nur die Leistung, die Sie ursprünglich verlangt haben.
Nein. Der Betrag, den Sie statt der Sache anzunehmen bereit sind, wird vom Gericht nicht überprüft. Er wird nur dann in den Urteilsspruch aufgenommen, wenn Sie gewinnen. Wird die Klage abgewiesen, fällt er weg.
Ja. Erklärt sich der Kläger bereit, statt der Sache einen Geldbetrag anzunehmen, muss das Gericht Ihnen diese Wahlmöglichkeit im Urteil einräumen. Lehnt es einen solchen Ausspruch ab, können Sie diese Entscheidung mit Rekurs bekämpfen.
Ja. Weist der Oberste Gerichtshof das Hauptbegehren ab, kann er sogleich auch über das Hilfsbegehren entscheiden, wenn die Sache dafür schon reif ist. Fehlt es an dieser Reife, muss er sie an die Vorinstanzen zur Verhandlung und Entscheidung verweisen.
Ja. Ist strittig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausspruch vorliegen, können Sie ihn anfechten. Es handelt sich um einen eigenen, vom Streitgegenstand losgelösten Anspruch, der selbstständig mit Rekurs zu bekämpfen ist.