Zum Inhalt springen

Prüft das Gericht den Geldbetrag, den ich ersatzweise annehme?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Der Betrag, den Sie statt der Sache anzunehmen bereit sind, wird vom Gericht nicht überprüft. Er wird nur dann in den Urteilsspruch aufgenommen, wenn Sie gewinnen. Wird die Klage abgewiesen, fällt er weg.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Die Alternativermächtigung ist überhaupt nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung Sie ist nur, falls der Klage stattgegeben wird, in den Urteilsspruch aufzunehmen. Im Falle der Klagsabweisung wird sie gegenstandslos.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zahlung ist kein Rechtsmittelverzicht

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel oder dessen Rücknahme muss dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärt werden. Zahlen Sie den im Urteil zugesprochenen Betrag, gilt das weder als Verzicht noch als Rücknahme. Ihr bereits erhobenes Rechtsmittel bleibt aufrecht.

günstig für Beklagter Lösungsbefugnis im Urteil

Nein. Wenn im Urteil steht, dass sich der Verpflichtete durch Zahlung eines Geldbetrags befreien kann, ist das nur die Beurkundung Ihrer eigenen Erklärung. Vollstrecken können Sie nur die Leistung, die Sie ursprünglich verlangt haben.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Annahme des Gerichtserlags ohne Prüfung
Verfahrensrecht · Wahl zwischen Sache und Geldbetrag
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen den Annahmebeschluss