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Kann ich bekämpfen, dass ich die Sache statt Geld herausgeben muss?

günstig für Beklagter betrifft Beklagte, Kläger
Ja. Erklärt sich der Kläger bereit, statt der Sache einen Geldbetrag anzunehmen, muss das Gericht Ihnen diese Wahlmöglichkeit im Urteil einräumen. Lehnt es einen solchen Ausspruch ab, können Sie diese Entscheidung mit Rekurs bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Ersatzbetrag statt Herausgabe im Urteil

Nein. Der Betrag, den Sie statt der Sache anzunehmen bereit sind, wird vom Gericht nicht überprüft. Er wird nur dann in den Urteilsspruch aufgenommen, wenn Sie gewinnen. Wird die Klage abgewiesen, fällt er weg.

günstig für Kläger Rechtsmittel gegen Wechselzahlungsauftrag

Hat das erste Gericht den Antrag auf einen Wechselzahlungsauftrag abgewiesen und gibt das zweite Gericht dem Rechtsmittel des Klägers statt, erlässt es den Zahlungsauftrag sogleich selbst. Darin liegt nur eine Richtigstellung der ersten Entscheidung. Gegen diesen Zahlungsauftrag ist ein Rekurs ausgeschlossen.

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