Kann ich diesen Teil des Urteils gesondert bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Ist strittig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausspruch vorliegen, können Sie ihn anfechten. Es handelt sich um einen eigenen, vom Streitgegenstand losgelösten Anspruch, der selbstständig mit Rekurs zu bekämpfen ist.
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Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ein ins Urteil aufgenommener Ausspruch nach § 410 ZPO ist dann anfechtbar, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen nach § 410 ZPO erfüllt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beurkundungsanspruch nach § 410 ZPO ist ein neben dem Streitgegenstand bestehender, von diesem losgelöster Anspruch eigener Art, der nur selbständig, also nur mit Rekurs angefochten werden kann, was jedenfalls dann gelten muß, wenn der durch die Ablehnung Beschwerte die Entscheidung in der Hauptsache gar nicht bekämpft.OGH 6 Ob 71/99f, 28.05.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087388 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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