Was gilt, wenn das Gericht den Ausspruch zum Rechtsmittel vergaß?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (100 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Revisionsrekurszulässigkeit gegen einen Sachbeschluss, mit dem die Ausdehnung einer schon bewilligten Zwangsverwaltung auf weitere Erhaltungsarbeiten bewilligt wird, richtet sich nicht nach § 132 EO, sondern nach § 6 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG.OGH 5 Ob 221/14g, 27.01.2015
- Ein Auftrag an das Rekursgericht, den Ausspruch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, nachzuholen, kann jedoch ebenfalls unterbleiben, wenn das Rechtsmittel des Beklagten mangels Beschwer jedenfalls unzulässig ist.OGH 2 Ob 110/07a, 14.06.2007
- Zeigt die Revisionswerberin eine erhebliche, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz auf, ist es entbehrlich, der zweiten Instanz die ohnedies den Obersten Gerichtshof nicht bindende Entscheidung abzuverlangen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht, weil er - gleich wie ein nachgetragener Ausspruch lauten würde - eine Sachentscheidung zu treffen hat.OGH 9 ObA 267/01g, 28.11.2001
- Ablehnung der Ansicht von Steininger, dass bei Unterlassung des Ausspruches stets nur ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben werden könne. Ein Bedarf nach Ergänzung der Entscheidung durch den geforderten Ausspruch besteht aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber ohnedies erhebliche Rechtsfragen in seinem Rechtsmittel aufgezeigt hat.OGH 3 Ob 79/90, 11.07.1990
- Hier: Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG idF vor der WGN 1989.OGH 9 ObA 36/90, 14.02.1990
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- Hat der Rechtsmittelwerber sogleich hilfsweise eine außerordentliche Revision erhoben und gesondert die Gründe für die Zulässigkeit dieser außerordentlichen Revision dargelegt, so besteht in dieser Hinsicht für ein Verbesserungsverfahren kein Bedarf mehr.OGH 8 Ob 647/89, 21.09.1989
- Hier: § 45 Abs 1 Z 2 und 3 ASGG und § 46 Abs 2 Z 1 ASGG.OGH 10 ObS 5/87, 16.06.1987
- Hier: Fehlender Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von dreihunderttausend Schilling übersteigt.OGH 3 Ob 605/85, 04.12.1985
- Hier: Wertgrenze fünfzehntausend SchillingOGH 3 Ob 156/83, 11.01.1984
- Hier: Ergänzung in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 Satz 2 und 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzehntausend Schilling übersteigt.OGH 3 Ob 179/83, 21.12.1983
- Hier: Ergänzung in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO.OGH 6 Ob 742/83, 13.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 100.
- OGH 9 ObA 71/24t, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 78 · Anwendung der Zivilprozessordnung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 419
- ZPO § 430
- ZPO § 500
- ZPO § 502
- ZPO § 526
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