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Was gilt, wenn das Gericht den Ausspruch zum Rechtsmittel vergaß?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.01.2025 (100 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Hat das Gericht zweiter Instanz den gemäß § 500 Abs 3 ZPO zwingenden Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 zulässig ist, unterlassen, so stellt diese Unterlassung eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und wegen der Notwendigkeit des übergangenen Ausspruches auch berichtigt werden muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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