Kann ich die nachgeholte Entscheidung eigens bekämpfen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Ja. Hat das Gericht einen Teil Ihres Begehrens übersehen und später nachgeholt, ist das eine eigenständige Entscheidung. Ob und wie Sie sie bekämpfen können, wird gesondert beurteilt. Ein Rechtsmittel dagegen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass man nur einmal Rechtsmittel erheben darf.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
1./ Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist.
2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß § 430 ZPO die §§ 423, 424 ZPO gelten.
3./ Ein Ergänzungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen - selbständig anfechtbar wäre.
4./ Diese für Ergänzungsurteile (Ergänzungsbeschlüsse) geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Über das Eventualbegehren hat das Rekursgericht erst mit einem Ergänzungsbeschluss abgesprochen. Es liegt kein Verstoß gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels vor, wenn von einer Partei gegen den Ergänzungsbeschluss ein gesonderter Revisionsrekurs eingebracht wird.OGH 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
- Der Umstand, dass im Ergänzungsurteil ‑ unter Zugrundelegung, dass im ursprünglichen Urteil die Klageforderung teilweise bejaht wurde ‑ über die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten entschieden wurde, hindert den Beklagten nicht, mit Berufung gegen das ursprüngliche Urteil die Klageforderung als solche zu bekämpfen.OGH 9 Ob 82/14w, 29.01.2015
- Das Ergänzungsverfahren betrifft einen selbständigen Streitgegenstand.OGH 9 Ob 82/14w, 29.01.2015
- Hier: Beschluß über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO.OGH 3 Ob 317/97g, 14.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 224/18d, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 423
- ZPO § 430
- ZPO § 460 · Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
- ZPO § 514
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