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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 472

§. 472. (1)Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung giltig Verzicht geleistet hat. (2)Die Wirksamkeit eines nach Verkündung oder Zustellung des erstrichterlichen Urtheiles erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das ist ein schwerer Fehler. Erledigt das Berufungsgericht eine verspätete oder trotz Verzichts erhobene Berufung inhaltlich, ist seine Entscheidung nichtig. Sie können das mit Revision geltend machen; das Gericht muss es auch von sich aus beachten.

Nein. Handlungen, mit denen nicht über den Anspruch selbst verfügt wird, brauchen keine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dazu zählen etwa das Unterlassen eines Rechtsmittels, das Außerstreitstellen von Tatsachen oder der Verzicht auf eine eigene Zustellung.

Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.

Ja. Verzichtet die von Ihnen unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel, ist Ihr eigenes zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie den Verzicht erst nach Ablauf der Frist erklärt. Sie kann Ihr Rechtsmittel außerdem einfach zurückziehen.

Mehrere Personen, die gemeinsam einen Prozess führen, stehen einander selbständig gegenüber. Sie können sich deshalb nur durch die Entscheidung gegenüber Ihrem Gegner beschwert erachten, nicht durch die Entscheidung gegenüber den anderen Beteiligten auf Ihrer Seite.

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