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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 533

Verfahren. §. 533. Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.

Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.

Bei einer Wiederaufnahmsklage gibt es keine eigene Bewertung des Streitgegenstandes. Er ist notwendig derselbe wie im ursprünglichen Verfahren.

Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.

Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.

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