Wie hoch ist der Streitwert bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.
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Ständige Rechtsprechung seit 1928, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1928)
Der Wert des Streitgegenstandes im Wiederaufnahmsprozess kann grundsätzlich kein höherer sein als der des Hauptprozesses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht.OGH 9 Ob 49/19z, 30.10.2019
- Hier: Kindesunterhaltsverfahren.OGH 1 Ob 15/15k, 19.03.2015
- An eine trotzdem vorgenommene Bewertung wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden.OGH 5 Ob 141/10m, 31.08.2010
- Dies gilt auch im Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG.OGH 5 Ob 148/10s, 31.08.2010
- Der Entscheidungsgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist in der Regel identisch mit jenem des früheren Verfahrens, woraus die ständige Rechtsprechung ableitet, dass eine neuerliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz nicht erforderlich ist.OGH 6 Ob 192/05m, 06.10.2005
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- Richtet sich die Wiederaufnahmsklage nur gegen einen Teil der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, ist Streitgegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur dieser von der Wiederaufnahmsklage betroffene Teil.OGH 6 Ob 349/04y, 17.02.2005
- Der Streitwert im Wiederaufnahmeverfahren entspricht regelmäßig dem jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird.OGH 9 Ob 130/04i, 17.11.2004
- Der Streitwert des Hauptprozesses ist gleich hoch wie jener einer Rechtsmittelklage.OGH 1 Ob 592/94, 23.09.1994
- Es muss daher auch die Revisibilität in beiden Verfahren nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werden.OGH 8 Ob 533/93, 19.05.1993
- Der Streitgegenstand im Hauptprozess und im Wiederaufnahmeverfahren muss derselbe sein, andernfalls ergäbe sich die nicht zu billigende Folge, dass der unterliegende Teil im Anlassprozess im Belange der Revisibilität des berufungsgerichtlichen Urteiles günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozess.OGH 8 Ob 36/81, 21.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042409 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 5 Ob 56/26k, 19.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 38/24f, 05.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 260/15v, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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