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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 543

§. 543. Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.

Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.

Wurde Ihre Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und hat das Gericht zweiter Instanz diese Zurückweisung inhaltlich bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch, wenn die Zurückweisung irrtümlich in Urteilsform ergangen ist.

Wollen Sie ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, muss Ihre Klage einen zulässigen Grund schlüssig darlegen. Fehlt das, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen.

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