Trifft mich ein Verschulden, wenn ich einen Zeugen nicht nannte?
günstig für Prozessgegner betrifft Kläger, Beklagter
Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ein Verschulden liegt vor, wenn die Partei im Hauptprozess Zeugen zu führen unterlässt, von denen sie voraussetzen musste, dass die zu erweisenden Tatsachen bekannt sind, ebenso, wenn die Partei nichts unternommen hat, um während des Verfahrens den Aufenthalt eines Zeugens zu ermitteln (Fasching IV 518 f).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage, lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen.OGH 6 Ob 84/09k, 16.10.2009
- Unterließ die Partei im Vorprozess hingegen das Anbot von Beweismitteln, mit deren Vorhandensein sie auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht rechnen musste, liegt kein Verschulden vor.OGH 10 Ob 106/08y, 22.12.2008
- Schon benützbare Beweismittel dürfen daher nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Ein Verschulden liegt somit vor, wenn die Partei bereitstehende Beweismittel (zB die Beischaffung einer Krankengeschichte) nicht anbietet, obwohl die Bedeutung der Beweismittel ohne weiteres erkennbar war.OGH 10 Ob 106/08y, 22.12.2008
- Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht liegt vor, wenn eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunktes erforderlichen Zeugen und Beweismittel auszuforschen.OGH 5 Ob 131/01b, 21.08.2001
- Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen.OGH 10 Ob 127/00z, 10.07.2001
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- Ein Verschulden liegt dann nicht vor, wenn die Partei ein Beweismittel, mit dessen Vorhandensein sie nicht rechnen musste, im Hauptprozess nicht angeboten hat.OGH 8 Ob 272/00h, 08.03.2001
- Die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die prozessuale Diligenzpflicht ist eine Frage des betreffenden Einzelfalles.OGH 8 Ob 334/99x, 24.02.2000
- Ebenso, wenn sie bereitstehende Beweismittel nicht anbietet. Ein Verstoß gegen die prozessuale Diligenzpflicht kann aber auch darin bestehen, dass eine Partei nicht die ihr zumutbaren Erhebungen pflegt, um die zur Dartuung ihres Prozessstandpunkts erforderlichen Zeugen auszuforschen.OGH 1 Ob 375/97x, 24.03.1998
- Wegen der Beschränkung auf Bescheinigungsmittel im Provisorialverfahren ist bei der Stelligmachung der zu vernehmenden Personen eine besondere Sorgfalt anzuwenden.OGH 8 Ob 509/94, 25.11.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 34.
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 57/18z, 24.07.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 102/17s, 28.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/16b, 19.12.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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