Kann ich gegen die bestätigte Zurückweisung noch etwas tun?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelwerber
Wurde Ihre Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und hat das Gericht zweiter Instanz diese Zurückweisung inhaltlich bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch, wenn die Zurückweisung irrtümlich in Urteilsform ergangen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1936, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1936)
Hat die zweite Instanz die irrig mit Urteil erfolgte Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage dem Inhalte nach mit Beschluss bestätigt, so ist ein weiterer Rekurs nach § 528 ZPO ausgeschlossen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Revisionsrekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig.OGH 7 Ob 3/10g, 21.04.2010
- Haben sich aber beide Instanzen in der Entscheidungsform vergriffen und mit Urteil erkannt, ist dennoch die Zulässigkeit des Rechtsmittels und seine Behandlung an der wahren Verfahrenslage zu messen und die richtige Entscheidungsform der Erledigung zugrundezulegen.OGH 2 Ob 8/06z, 31.08.2006
- Erstgericht verneint die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, weist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO aber nicht mit Beschluss zurück, sondern mit Urteil ab. In Wahrheit liegt dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist.OGH 1 Ob 251/04z, 22.02.2005
- Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar.OGH 7 Ob 268/98g, 11.11.1998
- Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist.OGH 7 Ob 268/98g, 11.11.1998
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- Wurde aber von den Vorinstanzen bewusst im Vorprüfungsverfahren beschlussmäßig entschieden, so ist der Oberste Gerichtshof auf Grund der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht berechtigt, zu prüfen, ob die Rechtsansicht der Vorinstanzen bezüglich der Zuweisung der von ihn entschiedenen Frage in das Vorprüfungsverfahren richtig ist oder nicht. Auch eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen würde einen weiteren Rechtszug ausschließen.OGH 7 Ob 728/89, 21.12.1989
- Hier: Irrige Abweisung der Klage mit Urteil (statt Klagszurückweisung mit Beschluss gemäß § 538 ZPO) durch das Erstgericht, Aufhebung des Urteils und Klagszurückweisung durch das Rekursgericht.OGH 2 Ob 565/88, 07.02.1989
- Hier: Irrige Bestätigung mit Urteil anstatt mit Beschluss: Die amtswegige Wahrnehmung dieses Mangels anlässlich einer Revision führt dazu, dass der Entscheidung des Berufungsgerichtes die entsprechende Form gegeben wird (Maßgabebestätigung der Berufungsentscheidung).OGH 10 ObS 91/87, 06.10.1987
- Hat jedoch das Erstgericht die Klage aus materiellen Gründen abgewiesen ist aber das Berufungsgericht der Ansicht, dass eine Zurückweisung im Sinne des § 543 ZPO geboten sei und weist deshalb die Klage zurück, so ist der Rekurs an den OGH zulässig.OGH 7 Ob 538/77, 03.03.1977
- Erstgericht weist Klage mit Urteil ab, Zweitgericht bestätigt mit Urteil.OGH 1 Ob 145/74, 18.09.1974
- Hier: Erstgericht weist Klage ab statt richtigerweise zurück.OGH 6 Ob 63/71, 24.03.1971
- Auch wenn die II. Instanz das Ersturteil aufhebt und die Klage zurückweist; hier: Erstgericht weist Klage ab statt richtigerweise zurück.OGH 6 Ob 23/71, 10.02.1971
- T1; Beisatz: Hier: Erstgericht weist Klage ab statt richtigerweise zurück.OGH 6 Ob 18/71, 10.02.1971
- Zurückweisung einer Klage des Gemeinschuldners.OGH 5 Ob 274/66, 29.09.1966
- Hier: Unzulässigkeit der Revision gegen ein bestätigendes Urteil, in welchem ebenso wie im Ersturteil das Vorliegen eines zulässigen Wiederaufnahmsgrundes verneint wird.OGH 6 Ob 119/66, 21.04.1966
- Auch wenn die II. Instanz das Ersturteil aufhebt und die Klage zurückweist.OGH 2 Ob 588/54, 15.09.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023346 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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