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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.1983

ZPO § 561

§ 561. (1)Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden. (2)Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sind beide Ehegatten Mitmieter einer Wohnung, bilden sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft. Der Mietvertrag kann deshalb nur von beiden gemeinsam aufgekündigt werden.

Wer eine gerichtliche Aufkündigung einbringt, muss schon in diesem Zeitpunkt dazu berechtigt sein. Fehlt diese Berechtigung, kann der Mangel nachträglich nicht mehr behoben werden.

Nein. Kündigt ein Miteigentümer mit kleinem Anteil im eigenen Namen, genügt es, wenn er die Zustimmung anderer Miteigentümer erst im laufenden Verfahren nachweist. Zusammen mit ihm müssen diese die Mehrheit der Anteile halten; die Zustimmung kann auch schlüssig erteilt werden.

Nein. Wer kündigt, muss schon im Zeitpunkt der Kündigung dazu berechtigt sein; eine Eintragung im Grundbuch erst während des Verfahrens heilt das nicht. Bei einer Räumungsklage genügt die Berechtigung dagegen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.

Hat ein Miteigentümer durch eine Aufteilung der Nutzung einen Teil des Hauses allein zugewiesen bekommen, darf er diesen Teil vermieten und den Mietvertrag auch allein aufkündigen. Er handelt dabei aber als Vertreter aller Miteigentümer, die gemeinsam Ihre Vertragspartner sind. Besteht Wohnungseigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft an diese Stelle.

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