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Muss die Zustimmung der anderen Eigentümer schon bei Kündigung vorliegen?

günstig für Vermieter betrifft Miteigentümer, Vermieter, Mieter
Nein. Kündigt ein Miteigentümer mit kleinem Anteil im eigenen Namen, genügt es, wenn er die Zustimmung anderer Miteigentümer erst im laufenden Verfahren nachweist. Zusammen mit ihm müssen diese die Mehrheit der Anteile halten; die Zustimmung kann auch schlüssig erteilt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 04.03.2021 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1949)

Hat ein Miteigentümer einer Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, einen Bestandvertrag im eigenen Namen gekündigt, so genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusammen die Mehrheit der Anteile gehört. Dieses Einverständnis muss nicht schon zugleich mit der Kündigung nachgewiesen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 23.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Ersetzung der fehlenden Zustimmung

Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.

günstig für Mieter Räumungsklage durch Minderheitseigentümer

Nein. Gehört Ihnen nur ein kleinerer Anteil am Haus, können Sie einen Mietvertrag nicht allein vorzeitig auflösen und auf Räumung klagen. Das geht nur, wenn Ihnen die Verwaltung zusteht oder Sie die Zustimmung der Mehrheit nachweisen.

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