Muss die Zustimmung der anderen Eigentümer schon bei Kündigung vorliegen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 04.03.2021 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rücktritt von einem Kaufvertrag.OGH 3 Ob 21/13d, 15.05.2013
- Für den Fall der Kündigung durch einen Mitmieter muss daher ebenfalls gelten, dass dieser dann aktiv legitimiert ist, wenn er im Zug des Kündigungsverfahrens die Zustimmung der übrigen Mitmieter nachweist.OGH 1 Ob 89/06d, 28.11.2006
- Der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ist die Kündigungslegitimation zuzubilligen.OGH 5 Ob 238/98f, 13.10.1998
- Dem Minderheitseigentümer kann die Zustimmung auch schlüssig erteilt werden (SZ 57/156).OGH 5 Ob 458/97g, 16.12.1997
- Hier: Nachweis der Mehrheit von Miteigentümern bezüglich der Kündigung des Verwalters durch Vorlage einer Unterschriftsliste im Verfahren.OGH 5 Ob 1086/92, 10.11.1992
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ermäßigungsbegehren eines Mitmieters nach § 44 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 61/84, 16.10.1984
- Räumungsklage nach § 1118 ABGB.OGH 8 Ob 362/67, 16.01.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013437 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 5 Ob 136/20s, 04.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 100/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 1116
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 561
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.
Nein. Gehört Ihnen nur ein kleinerer Anteil am Haus, können Sie einen Mietvertrag nicht allein vorzeitig auflösen und auf Räumung klagen. Das geht nur, wenn Ihnen die Verwaltung zusteht oder Sie die Zustimmung der Mehrheit nachweisen.