Darf mir jemand kündigen, der noch nicht Eigentümer ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtswirksamkeit der Aufhebungserklärung (und der daraus abgeleitete Anspruch auf Räumung) setzt voraus, dass der Erklärende zu diesem Zeitpunkt auch Bestandgeber (bzw eine von diesem dazu wirksam bevollmächtigte Person) war.OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
- Keine nachträgliche Sanierung.OGH 5 Ob 190/70, 16.09.1970
- Anders bei Räumungsklagen: Hier genügt Aktivlegitimation bei Schluß der mündlichen Verhandlung.OGH 3 Ob 297/50, 14.06.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für eine Räumungsklage genügt es, dass der Kläger im Zeitpunkt des Urteils zur Klage berechtigt ist, also am Schluss der Verhandlung. Wer den Vertrag allerdings vorzeitig aufhebt, muss schon zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber oder dazu wirksam bevollmächtigt gewesen sein.
Ja. Wer eine bereits vermietete Eigentumswohnung kauft, obwohl er selbst Wohnbedarf hat, trifft damit noch kein Verschulden, das die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließt. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss Ihr Eigentum aber bereits im Grundbuch eingetragen sein.