ZPO § 569
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bleibt jemand nach dem Ende eines befristeten Vertrages im Objekt, wird eine stillschweigende Verlängerung vermutet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der andere Vertragsteil sofort und für jeden erkennbar erklärt oder handelt, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Es darf dann bei sachlicher Betrachtung kein Zweifel an seiner ernsthaften Ablehnung bestehen.
Aus dem Verhalten des Vermieters muss für Sie als Mieter zweifelsfrei hervorgehen, dass er den Vertrag über einen bestimmten Termin hinaus nicht fortsetzen will. Dabei kann auch bedeutsam sein, wann er diese Ablehnung erklärt hat. Entscheidend ist, ob aus dem gesamten Verhalten erkennbar ist, dass ihm an einer Verlängerung nichts liegt.
Die Schriftform für befristete Mietverträge soll Sie als Mieter warnen und aufklären und zugleich die Befristung beweisbar machen. Würde man mündliche Verlängerungen zulassen, wären beide Zwecke weitgehend verfehlt.
Erklärt der Vermieter eindeutig, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, verlängert sich der befristete Vertrag nicht stillschweigend. Diese Erklärung muss nicht bei Gericht erfolgen, sie kann auch außergerichtlich abgegeben werden. Sie zählt aber nur, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird.
Nein. Erklärt Ihnen der Vermieter in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung, dass er keine Verlängerung will, entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Erklärung wirkt auch dann, wenn sie schon einige Tage vor dem Endtermin bei Ihnen einlangt.
Grundsätzlich wird vermutet, dass der Vermieter das Bestandverhältnis fortsetzen will. Diese Vermutung wird durch ein eindeutiges Verhalten entkräftet, aus dem für Sie unzweideutig hervorgeht, dass er nicht fortsetzen will. Dass er sich so eindeutig verhalten hat, muss der Vermieter beweisen.
Die stillschweigende Verlängerung eines Miet- oder Pachtvertrags lässt sich nicht nur durch eine Räumungsklage verhindern. Auch auf andere Weise kann ihr entgegengetreten werden.